Börse

Aktualisierung:
15.03.2024
Wir Veranstalten pro Jahr vier Zierfischbörsen
in unserem Vereins- und Börsenraum
in der Allensteiner Straße 1 in 27432 Bremervörde.
Die Zierfischbörsen finden immer an einem Sonntag von 11:00 bis 15:00 Uhr statt.

Unser nächster Börsentermin ist am :
17. März 2024

Börsenordnung


§ 1 Geltungsbereich
Diese Börsenordnung gilt für alle Aquarienbörsen die vom Verein
Aquarienfreunde Bremervörde e.V.
Allensteiner Straße 1; in 27432 Bremervörde
durchgeführt werden.


§ 2 Gegenstand von Aquarienbörsen
Die Aquarienbörsen dienen grundsätzlich keinen erwerbsmäßigen Zwecken.
Auf ihnen dürfen nur Tiere und Pflanzen angeboten werden, die in Aquarien gepflegt werden, sowie deren Eier und Samen, wenn sie aus eigener Nachzucht oder aus eigenem längeren Bestand stammen und ihre Haltung oder der Handel mit ihnen nach der Tier-, Arten- und Naturschutzgesetzgebung nicht verboten ist.
Angeboten werden darf ferner gebrauchtes Zubehör für die Pflege von Aquarien und für Pflanzen.
Nicht erlaubt ist das Anbieten von Tieren und Pflanzen, die speziell für den Verkauf auf der Börse erworben wurden, und von im Handel erhältlichem Futter jeglicher Art, sowie aus der Natur entnommenem Lebendfutter.


§ 3 Anbieter
Es ist anzustreben, dass alle Anbieter auf einer Aquarienbörse im Besitz des entsprechenden VDA-Sachkundenachweises sind.
VDA-Mitgliedern und Inhabern des Sachkundenachweises soll bei der Vergabe der Börsenplätze Vorrang gewährt werden.
Händlern oder berufsmäßigen Züchtern ist jegliches Anbieten, sowie der Verkauf im Börsenraum untersagt.
Es ist weiter untersagt, auf der Börse erworbene Tiere oder Pflanzen während der Börse an Dritte weiter zu veräußern.


§ 4 Tierschutz
Folgende Bestimmungen sind aus Tierschutzrechtlichen Gründen unabdingbar und zu beachten:
  • Tiere und Pflanzen dürfen nur in einem einwandfreien und gesunden Zustand angeboten werden.
  • Als Behältnisse sind nur Aquarien zugelassen, die von ihrer Größe her den Ansprüchen der angebotenen Tiere gerecht werden. Eventuell dazu ergangene oder ergehende gesetzliche Vorschriften sind zu beachten.
  • Eine Überbesetzung der Behältnisse ist nicht zulässig.
  • Die Behältnisse sind auf einer Temperatur zu halten, die den Ansprüchen der angebotenen Tiere genügen.
  • Die Behältnisse sind bei kiemenatmenden Tieren/Fischen auf geeignete Weise zu belüften.
  • Zur Vermeidung von unnötigem Stress sind die Behältnisse mit geeigneten Rückzugsmöglichkeiten für die Tiere (zum Beispiel Pflanzenbüschel oder andere Versteckmöglichkeiten) auszustatten, wenn die angebotenen Tiere besonders stress anfällig sind. Bei Schwarmfischen kann auf die Rückzugsmöglichkeiten verzichtet werden.
  • Der Transport der Tiere darf nur in eigens dafür angebotenen, geeigneten Fischtransportbeuteln/ Transportbehältnissen mit entsprechendem Wärme- und Sichtschutz erfolgen. Pflanzen sind ebenfalls sachgerecht zu verpacken, um sie vor Austrocknung und Kälte zu schützen. Im Übrigen sind alle zum Schutz der Tiere und Pflanzen ergangenen und noch ergehenden Vorschriften zu beachten.

§ 5 Beratung und Information
Die Börsenbecken sind mit Schildern zu versehen, aus denen hervorgeht:
1. Name des Züchters/Anbieters
2. Artname (Wissenschaftlicher/deutsch)
3. Herkunftsgebiet
4. Pflegehinweis (Wasserwerte, Temperatur, Vergesellschaftung)
5. Fütterungshinweise
6. Preis/Tauschwert
Vom Anbieter wird erwartet, dass er den Kauf- oder Tauschinteressenten über die Pflegebedingungen der erworbenen Tiere und Pflanzen berät.


§ 6 Überwachung der Börsenordnung
Für die Überwachung des ordnungsgemäßen Ablaufes und der Einhaltung der Börsenordnung, einschließlich dazu ergangener ergänzender Durchführungsbestimmungen des Vereins, ist vom Verein ein Börsenwart zu bestimmen.
Der Börsenwart ist gegenüber den Anbietern und Besuchern weisungsberechtigt. Er kann bei Zuwiderhandlungen gegen die Börsenordnung und dazu ergangenen ergänzenden Durchführungsbestimmungen Anbieter und Besucher von der Börse ausschließen.
Bei schwerwiegendem Verstoß und/oder im Wiederholungsfalle kann der Vereinsvorstand einen Anbieter oder Besucher zeitlich begrenzt oder endgültig von der Teilnahme an zukünftigen Börsen des Vereins ausschließen.


§ 7 Haftung
Der Verein vermittelt bei dem Ausrichten einer Börse lediglich die Gelegenheit, die auf einer Börse zugelassenen Tiere und Pflanzen oder gebrauchtes Zubehör einem interessierten Publikum anzubieten.
Es kommen rechtswirksame Geschäfte nur zwischen dem Anbieter als Verkäufer und dem Käufer, bzw. zwischen den Beteiligten einer Tauschaktion, zustande.
Für dem Verein selbst erwächst aus diesen Geschäften keine Haftung oder Gewährlistung.
Weiterhin übernimmt der veranstaltende Verein in diesem Fall für mitgebrachte Tiere, Pflanzen oder sonstige Gegenstände und für zur Verfügung gestellte Einrichtungen und Gegenstände keine Haftung. Jeder Anbieter hat sich vor Inanspruchnahme von Einrichtungen und Sachen, die der Verein für die Börse zur Verfügung stellt, von deren ordnungsgemäßem Zustand und Funktion selbst zu überzeugen.

Beschlossen auf der Gründungsversammlung im Jahr 2017 durch den Vorstand


Durchführungsbestimmungen
zur Börsenordnung

  • Anbieter sind nur Vereinsmitglieder oder vom Vorstand geladene Gäste.
  • Die Bezahlung erfolgt über eine zentrale Kasse. 10% der Gesamteinnahmen sind an den Verein abzuführen.
  • Die Abrechnung erfolgt nur gegen Vorlage quittierter Zettel. (Börsenstempel mit Kontrollsumme). Einheitliche Zettel werden gestellt. Die Abrechnung und Auszahlung erfolgt erst nach dem kompletten Abbau der Börse an alle Teilnehmer.
  • Es wird für Gäste € 2,00 Tagesmitgliedschaft erhoben.
  • Mitglieder und Kinder unter 12 Jahre haben freien Zutritt zu Börse.
  • Das Anbieten von gebrauchtem Zubehör, kann zu jeder Börse stattfinden.
  • Für die Verpackung der Fische sind die Anbieter verantwortlich.
  • Über Besonderheiten entscheidet der Vorstand.
  • Die Aquarien, Beleuchtung, Luftversorgung und die Stromversorgung werden von Verein gestellt. Pro Becken wird von den Gastanbietern eine Gebühr von 3.- € und für die Vereinsmitglieder von 1.- € erhoben. Die Beckenanzahl muss bis eine Woche vor der Börse bestellt werden.
  • Alle Anbieter müssen die Fische die angeboten werden sollen, dem Börsenwart oder dem ersten Vorsitzenden eine Woche vor der Börse mitteilen.
  • Das Einsetzen der Fische hat bis um 10:00 am Börsentag zu erfolgen. Die Börse geht von 11:00 bis 15:00 Uhr.
  • Bei kurzfristigem Börsenausfall können die angemeldeten Teilnehmer keinerlei Ansprüche aus entgangenem Gewinn, Umsatz, Fahrtkosten etc. geltend machen.
  • Bei evtl. stattfindenden Kontrollen der zuständigen Behörden ist der jeweilige Anbieter (Verkäufer) selbst verantwortlich und haftbar.
  • Die Abgabe von Tieren an Kinder unter 16 Jahren ist ohne Einwilligung der Erziehungsberechtigten untersagt.
Die Durchführungsbestimmung wurde jedem Aussteller ausgehändigt.
Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 14.03.2013

Für den Vorstand
Kurt Kessler

Verantwortlicher Leiter gem. §11 Abs.1 Nr.2 des Tierschutzgesetzes.
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